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Leistungen

Leistung: Kommunaler Veranstaltungsraum; Reservierung



Gemeinden und Landratsämter können kommunale Räumlichkeiten auf Anfrage / Antrag auch Dritten zur Nutzung überlassen.


Wenn Sie eine Veranstaltung in einer Einrichtung der Gemeinde (z. B. in einem Veranstalungsraum, Klassenraum einer Schule, in einer Sporthalle oder auf Sportplatz) oder eines Landratsamtes, durchführen möchten, müssen Sie die Einrichtung zu dem gewünschten Termin rechtzeitig reservieren bzw. die Veranstaltung anmelden.

Die Gemeinde / das Landratsamt entscheidet über die Vergabe der Räumlichkeiten im Rahmen ihrer Widmung und der zeitlichen Verfügbarkeit.


Kosten

Für die Nutzung von kommunalen Räumlichkeiten können Gebühren erhoben werden.


Rechtsgrundlagen

Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Art. 5 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)

Eigene Angelegenheiten


Stand

13.10.22


Redaktionell verantwortlich

Zentrale Redaktion BayernPortal (siehe BayernPortal)