Die Rechnungsprüfung soll einen ordnungsgemäßen, sparsamen und wirtschaftlichen Umgang der Gemeinde mit den ihr anvertrauten Mitteln sicherstellen.
Die örtliche Rechnungsprüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob
Die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen unterliegen ebenfalls der örtlichen Rechnungsprüfung. Durchgeführt wird die Rechnungsprüfung je nach Größe der Gemeinde durch den Gemeinderat oder den Rechnungsprüfungsausschuss. In Gemeinden in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, ist dieses umfassend als Sachverständiger hinzuzuziehen.
Art. 103 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Art. 104 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Art. 106 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung - KommPrV)
Prüfungswesen; Staatliche Rechnungsprüfungsstelle
Prüfungswesen; Staatliche Rechnungsprüfungsstelle
Prüfungswesen; Staatliche Rechnungsprüfungsstelle
Prüfungswesen; Staatliche Rechnungsprüfungsstelle
24.01.23
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)