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Leistungen

Leistung: Sühneversuch; Beantragung



Sie können bei der Gemeinde ein Sühneversuch beantragen.


Bei bestimmten leichten Vergehen, die die Allgemeinheit in der Regel wenig berühren (sog. Privatklagedelikte, z. B. Beleidigung, Sachbeschädigung), wird die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird die Verfolgung von der Staatsanwaltschaft nicht übernommen, kann der Verletzte gegen den Beschuldigten eine Privatklage erheben. In bestimmten Fällen ist die Erhebung der Privatklage jedoch erst zulässig, nachdem vor der Gemeinde erfolglos ein Sühneversuch durchgeführt worden ist.

Bei den Vergehen des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der Verletzung des Briefgeheimnisses, der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Körperverletzung, der Bedrohung und der Sachbeschädigung ist die Erhebung der Privatklage beim Amtsgericht nur zulässig, wenn zuvor ein Sühneversuch erfolglos durchgeführt wurde. Gleiches gilt, wenn eines der vorgenannten Vergehen im Rausch begangen wird und damit ein Vergehen des Vollrausches gemäß § 323a Strafgesetzbuch vorliegt.

Zuständig zur Durchführung des Sühneversuchs ist die Gemeinde, in deren Gebiet beide Parteien wohnen. Wohnen die Parteien in unterschiedlichen Gemeinden, entfällt der Sühneversuch.


Kosten

Für die Durchführung des Sühneversuchs wird eine Gebühr nach dem Kostengesetz erhoben.


Rechtsgrundlagen

§§ 374 - 394 Strafprozessordnung (StPO)
Art. 49 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)

Ausführung des § 380 der Strafprozeßordnung
Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen


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Stand

22.06.23


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)