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Leistungen

Leistung: Sterbefall im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Sterberegister



Ein Sterbefall im Ausland kann im deutschen Sterberegister nachbeurkundet werden.


Ein Sterbefall im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland verstorbene Person die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Sterbefall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall.


Voraussetzungen

Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte sind

  • die Eltern des Verstorbenen
  • die Kinder des Verstorbenen
  • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) des Verstorbenen


Erforderliche Unterlagen

  • Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.
  • Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.
  • Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.
  • Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.


Kosten

Nachbeurkundung im Sterberegister: 50,00 EUR

Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister: 12,00 EUR


Rechtsgrundlagen

§ 36 Personenstandsgesetz (PStG)

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Stand

02.08.23


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)