Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
Die Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte ist erlaubnispflichtig. Zu den beweglichen Sachen gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
Der Versteigerer unterliegt grundsätzlich bestimmten Verboten, z. B. darf er nicht selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist.
Ferner unterliegt der Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV), z. B. muss er
Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen können von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt werden (siehe unter "Verwandte Themen").
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach Auskunft- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Neben der Erlaubniseinholung muss das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden.
Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse des Gewebetreibenden.
Die Zuverlässigkeit des Antragstellers wird anhand eines Führungszeugnis für Behörden und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister geprüft.
Die geordneten Vermögensverhältnisse werden anhand einer Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis festgestellt.
Dauer des Verfahrens ca. 3 - 5 Wochen
Erlaubnis: 50 bis 1.000 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/13.1)
§ 34b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
§ 34b Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO)
Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)
Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch EU-Bürger
Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch Nicht-EU-Bürger
Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung
Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung
Versteigerergewerbe; Beantragung der Bestellung als besonders sachkundiger Versteigerer
Versteigerung; Anzeige
29.09.23
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)