Wenn Sie eine Straußwirtschaft betreiben wollen, müssen Sie dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Grundsätzlich benötigen Sie für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG).
Der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder von selbst erzeugtem Apfelwein ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert und bedarf nur einer Anzeige bei der Gemeinde (§§ 4 ff. Bayerische Gaststättenverordnung - BayGastV).
Erlaubnisfrei möglich ist lediglich der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder von selbst erzeugtem Apfelwein für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr.
Dabei müssen Sie insbesondere noch folgende Vorgaben beachten:
Privilegiert ist nur der Ausschank von selbsterzeugtem Wein oder von selbsterzeugtem Apfelwein. Wenn Sie daneben auch noch andere alkoholische Getränke verabreichen wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Dasselbe gilt, wenn Sie das Gewerbe länger als maximal vier Monate im Jahr betreiben wollen.
Die Anzeige der Straußwirtschaft müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde erstatten und dabei Folgendes mitteilen
Keine Zweifel an der Zuverlässigkeit.
Die Anzeige ist jeweils zwei Wochen vor Beginn des Betriebs zu erstatten.
keine
§§ 4 ff. Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Bayerische Gaststättenverordnung - BayGastV)
§ 14 Gaststättengesetz
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
Gaststättenerlaubnis; Beantragung
Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch EU-Bürger
Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger
29.09.23
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)