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Leistungen

Leistung: Bußgeldbescheid bei Verkehrsordnungswidrigkeit; Einspruch



Bei Erhalt eines Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit können Sie unter bestimmten Voraussetzungen und Wahrung der Fristen Einspruch einlegen.


Bei Erhalt eines Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit können Sie binnen zwei Wochen Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Über den zulässigen Einspruch entscheidet das Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, in bestimmten Fällen auch das Amtsgericht des Begehungsortes oder des Wohnorts des Betroffenen.


Voraussetzungen

Der Adressat eines Bußgeldbescheides kann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, wenn er mit ihm nicht einverstanden ist. Dritten ist dies nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht möglich.


Fristen

Bei schriftlicher Erklärung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei der ausstellenden Verwaltungsbehörde eingeht. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Einspruchsfrist bei Bußgeldbescheiden beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides.


Kosten

Von staatlicher Seite werden keine Gebühren für die Dienstleistung erhoben.


Rechtsgrundlagen

§ 68 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 67 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)


Weiterführende Links

Bußgeldkatalog der Bayerischen Polizei
Bußgeldkatalog der Bayerischen Polizei
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Verwandte Themen

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Straßenverkehr; Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Gemeinde


Stand

27.06.23


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)