Druckansicht

Leistungen

Leistung: Kreistagssitzung; Erstellung einer Niederschrift



Über die Verhandlungen des Kreistags sind Niederschriften anzufertigen.


Sitzungsniederschriften müssen mindestens Folgendes wiedergeben:

  • Tag und Ort der Sitzung,
  • die anwesenden Kreisräte,
  • die behandelten Gegenstände,
  • die Beschlüsse und
  • das Abstimmungsergebnis.

Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.


Voraussetzungen

Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Kreisbürgern frei.


Rechtsgrundlagen

Art. 48 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)

Niederschrift
Art. 48 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Niederschrift
Art. 48 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Niederschrift


Verwandte Themen

Gemeinderatssitzung; Erstellung einer Niederschrift
Gemeinderatssitzung; Erstellung einer Niederschrift
Gemeinderatssitzung; Erstellung einer Niederschrift
Gemeinderatssitzung; Erstellung einer Niederschrift


Stand

19.12.22


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)