Über die Verhandlungen des Kreistags sind Niederschriften anzufertigen.
Sitzungsniederschriften müssen mindestens Folgendes wiedergeben:
Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.
Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Kreisbürgern frei.
Art. 48 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Gemeinderatssitzung; Erstellung einer Niederschrift
Gemeinderatssitzung; Erstellung einer Niederschrift
Gemeinderatssitzung; Erstellung einer Niederschrift
Gemeinderatssitzung; Erstellung einer Niederschrift
19.12.22
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)