Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nur ausnahmsweise ist keine Baugenehmigung erforderlich.
Eine Baugenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sie ist eine staatliche Erklärung, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht. Dies gilt aber nur für den Zeitpunkt der Entscheidung.
Ein Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die eine geringe baurechtliche Relevanz haben. Genehmigungsfreigestellt können Vorhaben sein, die keine Sonderbauten sind und einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechen, sowie der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken (vgl. dafür unten bei „Verwandte Leistungen“). Dies ist aber von der Gemeinde abhängig. Wünscht diese, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfreigestellt.
Ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Baugenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.
Errichten oder ändern Sie eine Anlage oder ändern deren Nutzung ohne eine erforderliche Baugenehmigung, kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde hiergegen einschreiten und entsprechende Maßnahmen treffen. Dies kann bis hin zur Anordnung der Beseitigung der Anlage führen.
Die beantragte Baugenehmigung wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
keine
Nur bei Sonderbauten, sofern der Tragwerksplaner eine solche Erklärung abgibt.
Wird der Bauantrag digital eingereicht, kann der Tragwerksplaner die Erklärung auch digital unter Verwendung des Online-Assistenten (siehe Leistung „Bauvorhaben; Online-Einreichung der Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs“ unter "Verwandte Themen") einreichen.
Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 1 vom Tausend und 4 vom Tausend der Baukosten. Gebühren müssen Sie auch dann bezahlen, wenn Ihr Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. In diesem Fall werden die Gebühren jedoch reduziert.
Wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen erteilt, beträgt die Gebühr zwischen 40 und 5.000 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.
Bauantragsformular
Baubeschreibung zum Bauantragsformular
Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs
Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme
Bauantragsformulare (alle)
Die verbindlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemachten Bauvordrucke können einzeln oder als Zip-Datei heruntergeladen werden. Sie haben außerdem Zugriff auf Erläuterungen zu bestimmten Bauantragsformularen.
Art. 55 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Erhalten Sie die beantragte Baugenehmigung nicht, können Sie eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Diese ist auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu richten.
Ein Widerspruch ist nicht möglich.
Bauherren-Info
Bauordnungsrecht
Verfahrensfreie Bauvorhaben
Bautechnische Nachweise
Sonderbauten
Untere Bauaufsichtsbehörden
Bauvorhaben; Anzeige des Baubeginns
Bauvorhaben; Beantragung eines Vorbescheids
Bauvorhaben; Beantragung einer Teilbaugenehmigung
Bauliche Anlage; Anzeige der Beseitigung
Verfahrensfreies Bauvorhaben; Informationen
Bauvorhaben; Vorlage von Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung
Baugenehmigungsverfahren; Auskunft über den Bearbeitungsstand
Abgrabung; Beantragung einer Abgrabungsgenehmigung
Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Abweichung von örtlichen Bauvorschriften
Bauvorhaben; Online-Einreichung des Kriterienkatalogs
Abgrabung; Vorlage von Unterlagen zur genehmigungsfreien Abgrabung
Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht
Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Ausnahme vom Bebauungsplan
Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Befreiung vom Bebauungsplan
Bauvorhaben; Anzeige der Nutzungsaufnahme
Bauvorhaben; Beantragung der Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids
10.03.23
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)