In Bayern sind neben der Bayerischen Polizei auch die Gemeinden befugt, bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden. Verkehrsüberwachung ist vorrangig darauf ausgerichtet, die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Die Gemeinden sind gemäß § 88 Zuständigkeitsverordnung berechtigt, bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG) zu verfolgen und zu ahnden.
Gemeinden können Verkehrsüberwachung eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden betreiben (z. B. Beteiligung an einem Zweckverband).
§ 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Bußgeldbescheid bei Ordnungswidrigkeit; Einspruch
Bußgeldbescheid bei Verkehrsordnungswidrigkeit; Einspruch
27.06.23
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)