Als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter benötigen Sie eine Gewerbeerlaubnis.
Nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 der Gewerbeordnung sind erlaubnispflichtig:
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34c Gewerbeordnung Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 Gewerbeordnung. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Es fallen Gebühren an. Diese ergeben sich aus der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).
Antrag auf Erlaubnis nach § 34c GewO - IHK für München und Oberbayern
Antrag auf Erlaubnis nach § 34c GewO - IHK Aschaffenburg
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c GewO) - IHK für München und Oberbayern
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter - IHK Aschaffenburg
Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung
Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch EU-Bürger
Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch Nicht-EU-Bürger
Immobilienmakler; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch Nicht-EU-Bürger
Bauträger und Baubetreuer; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung
Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung
10.07.23
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)