Die Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für die notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind.
Kostenersatz kann verlangt werden
Kostenpflichtig ist grundsätzlich der Verursacher der Gefahr oder der sonst zur Gefahrenbeseitigung Verpflichtete, darüber hinaus z. B. wer Sicherheitswachen der Feuerwehr in Anspruch genommen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Falschalarmierung ausgelöst hat.
Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
wahlweise Widerspruch bei der Gemeinde oder unmittelbar Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht
Feuerwehr; Beantragung einer staatlichen Förderung für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten sowie den Bau von Feuerwehrhäusern
Freiwillige Feuerwehr; Feuerwehrdienst
Werkfeuerwehr; Beantragung der Anerkennung
10.08.22
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)