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Leistungen

Leistung: Kleinfeuerwerk; Beantragung einer Genehmigung für das Abbrennen



Wenn Sie nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und ein Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit abbrennen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung.


Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 dienen Vergnügungszwecken und werden allgemein als „Feuerwerk“ bezeichnet. In die Kategorie F2 fällt Kleinfeuerwerk, das sog. „Silvesterfeuerwerk“ (z. B. Knaller, Frösche, kleine Böller, Raketen, und Vulkane, auch Batteriefeuerwerk).

Personen, die nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und als Privatperson zu einem besonderen Anlass Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d.h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde. 

Nur im Zeitraum vom 31. Dezember bis 1. Januar muss das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 nicht genehmigt werden.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Anspruch.


    Voraussetzungen

    • Mindestalter: 18 Jahre
    • Einverständnis des Grundstückeigentümers oder der Grundstückeigentümerin
    • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
      Begründete Anlässe können beispielsweise sein:
      • eine Goldene Hochzeit oder
      • ein runder Geburtstag oder
      • ein sonstiges Jubiläum


    Fristen

    Das Feuerwerk darf erst abgebrannt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Der Genehmigungsantrag sollte daher so frühzeitig wie möglich (mindestens vier Wochen vorher) gestellt werden.


    Erforderliche Unterlagen

    • Ob und welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie bei der zuständigen Gemeinde.
    • Erforderlich sind in der Regel:
      • Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
      • Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks
      • Lageplan des Abbrennortes
      • Einverständniserklärung des Grundstückeigentümers sofern das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt werden soll
      • Anzahl und Beschreibung der Feuerwerkskörper


    Kosten

    Die Gebühren für Genehmigungen werden aufwandsbezogen berechnet. Je nach Fall können die Kosten variieren.


    Rechtsgrundlagen

    § 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
    § 20 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)


    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

    verwaltungsgerichtliche Klage


    Verwandte Themen

    Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis
    Explosionsgefährliche Stoffe; Beantragung eines Sprengstofferlaubnisscheins oder eines Befähigungsscheins
    Vereinsfeier; Informationen zu Planung, Organisation und Durchführung
    Feuerwerk; Anzeige über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen


    Stand

    15.09.23


    Redaktionell verantwortlich

    Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)