Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Staates und der Kommunen.
Die Unterhaltung Gewässer erster und zweiter Ordnung ist Aufgabe des Freistaats Bayern und wird von den Wasserwirtschaftsämtern durchgeführt. Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen obliegt dem Bund.
Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
Gewässer werden in Ordnungen eingeteilt. Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:
§ 39 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Art. 22 ff. Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
§ 7 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Wasserwirtschaftsämter in Bayern
Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz in Bayern
Daten und Fachinformationen zur Wasserwirtschaft in Bayern
Gewässer dritter Ordnung; Beantragung einer Förderung
Gewässer dritter Ordnung; Informationen zur Gewässerunterhaltung
Gewässerqualität; Überwachung
Gewässer erster und zweiter Ordnung; Informationen zum Gewässerausbau
10.01.23
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)