Sie können eine Auskunft über bereits geleistete oder noch offene bzw. künftig zu erhebende Erschließungsbeiträge beantragen.
Für die erstmalige endgültige Herstellung (auch für Teilmaßnahmen) von Straßen erheben die Gemeinden als Straßenbaubehörde Erschließungsbeiträge entsprechend der Erschließungsbeitragssatzung (zu Erschließungsbeiträgen siehe Verweis unter zugeordnete Links).
Mit der Anliegerbescheinigung wird der erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnungszustand eines Grundstückes dokumentiert.
Das Grundstück, für das eine Anliegerbescheinigung beantragt wird, ist konkret zu benennen unter Beifügung eines Eigentumsnachweises und eines Flurkartenauszugs.
Soweit der Antrag nicht vom Eigentümer gestellt wird, benötigt der Antragsteller eine Vollmacht oder eine Einverständniserklärung des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers.
keine
Es fällt eine Gebühr an. Sie wird von der zuständigen Gemeinde festgelegt und ist i.d.R. vom Verwaltungsaufwand abhängig.
Art. 5 und Art. 5a Kommunalabgabengesetz (KAG)
§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) in der am 8. September 2015 geltenden Fassung
Erschließungsbeiträge; Erhebung
Liegenschaftskataster; Beantragung eines Auszugs
Liegenschaftskataster; Beantragung eines Auszugs
Erschließungsbeiträge; Erhebung
03.08.23
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)