Befristete Zulassung der Wiederinbetriebnahme von stillgelegten Holzfeuerungsanlagen aufgrund der Gasmangellage
Angesichts einer möglichen Gasmangellage dürfen im Landkreis Aschaffenburg ab 01.09.2022 bereits stillgelegte, aber noch nicht abgebaute, Holzfeuerungsanlagen befristet für ein Jahr wieder in Betrieb genommen werden.
Das Landratsamt Aschaffenburg hat hierfür eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Diese Ausnahmeregelung ist bis zum 31.08.2023 befristet.
Von einer möglichen Wiederinbetriebnahme umfasst sind Holzfeuerungen, wie zum Beispiel Kachelöfen, die aufgrund der Sanierungsfristen der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) bereits außer Betrieb genommen aber noch nicht abgebaut wurden. Diese können nun wieder genutzt werden, wenn sie eine Gasheizung ganz oder teilweise ersetzen.
Wenn ein Betreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss er vor einer Wiederinbetriebnahme der Feuerungsanlage die untere Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt Aschaffenburg sowie seinen zuständigen Bezirksschornsteinfeger informieren und die hierfür vorgesehenen Erklärungen vorlegen.
Die Überprüfungspflichten der Abgasanlage durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bleiben erhalten.
Ab dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung (mit Ablauf des 31.08.2023) können die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich.
Die Allgemeinverfügung hat folgenden Wortlaut: