Melderegisterauskunft; Beantragung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister

Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


Bei der sog. Selbstauskunft aus dem Melderegister handelt es sich um eine spezielle Ausformung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Er wird in den Ausnahmefällen nach § 11 des Bundesmeldegesetzes beschränkt.

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Ansprechpartner

Frau S. Bellanova

Einwohnermelde-/Sozial-/Gewerbeamt

eMail:

Telefon: +49 6026/5004-4115

Telefax: +49 6026/5004-9169

Frau R. Roth

Einwohnermelde-/Sozial-/Gewerbeamt

eMail:

Telefon: +49 6026/5004-4116

Telefax: +49 6026/5004-9169

Frau B. Vorkauf

Einwohnermelde-/Sozial-/Gewerbeamt

eMail:

Telefon: +49 6026/5004-4117

Telefax: +49 6026/5004-9169

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Infos im Akkordeon

Fristen

  • Protokolldaten von automatisierten Abrufen und automatisierten einfachen Melderegisterauskünften werden mindestens 12 Monate gespeichert und spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht. Daten über nicht-automatisierte einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte werden nach einem Jahr gelöscht.
  • Wenn Sie aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde wegziehen, ist diese nach Ablauf bestimmter Fristen verpflichtet, einen Teil der gespeicherten Daten zu löschen, §§ 13, 14 BMG. Für diese kann nach Fristablauf eine Selbstauskunft nicht mehr erteilt werden.

 

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Formulare

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Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

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Online Verfahren

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Rechtsbehelf

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Unterlagen

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