Gewerbebetrieb; Beantragung der Fortführung durch eine Stellvertretung

Kurzbeschreibung

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim


Wenn Ihnen die Ausübung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

Der Stellvertreter muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Die Gestattung kann befristet und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

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Ansprechpartner

Herr Jonathan Beck

Ordnungsamt

eMail:

Telefon: +49 6026/5004-4111

Telefax: +49 6026/5004-9000

Frau A. Fohler

Bürgerbüro

eMail:

Telefon: +49 06026/5004-4121

Telefax: +49 06026/5004-9169

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Infos im Akkordeon

Voraussetzungen

  • Rechtskräftige Gewerbeuntersagung bzw. Gewerbeuntersagung mit Anordnung des Sofortvollzuges
  • Der Stellvertreter muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bieten, d.h. er muss vor allem in eigener Person zuverlässig und vom Gewerbetreibenden unabhängig sein
  • Der Stellvertreter muss den für das in Rede stehende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen (z.B. Sachkundenachweis, Meisterprüfung nach der Handwerksordnung).

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Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Gestattung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf.

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Formulare

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Kosten

Je nach Aufwand: 25 bis 250 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/16)

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Online Verfahren

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Rechtsbehelf

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Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:

    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung).

    • Ggf. Aufenthaltstitel

    • Ggf. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person

      Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein.

    • Ggf. Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person

      Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein.

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