Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);9. Änderung des Bebauungsplans "Ringheim 1" (Bereich Hasselstraße 26) im Ortsteil Ringheim - Veröffentlichung im Internet
I. Aufstellungsbeschluss:
Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 06.11.2025 die Aufstellung zur 9. Änderung des Bebauungsplans „Ringheim 1“ (Bereich Hasselstraße 26) im Sinne von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
II. Billigungs- und Auslegungsbeschluss:
Daraufhin hat der zuständige Bau- und Planungsausschuss in seiner öffentlichen Sitzung vom 11.12.2025 die Entwürfe des Bebauungsplans samt Begründung i.d.F. vom 28.10.2025 zur Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt.
III. Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt im südwestlichen Teil von Ringheim an der Hasselstraße. In direkter Nachbarschaft befinden sich zwei- und viergeschossige Wohngebäude mit Satteldach sowie ein achtgeschossiges Hochhaus.
Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Großostheim:
24238/264, 24238/396 (Geh- und Radweg im Osten), 24238/402 (Teilfläche Hasselstraße), 24238/403 (Teilfläche Geh- und Radweg im Norden) und 24238/690 (Stichstraße).
Übersichtsplan (nicht maßstäblich)
Lageplan (nicht maßstäblich)
IV. Verfahrenswahl:
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Die Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren durchzuführen, sind gegeben.
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend, das heißt u.a., dass von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, von der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen wird.
In diesem beschleunigten Verfahren kann außerdem von der frühzeitigen Beteiligung abgesehen werden, weshalb auch gleich eine öffentliche Auslegung i.S.v. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB).
V. Ziele und Zwecke der Planung:
Das Anwesen Hasselstraße 26 weist in seinem bisherigen Zustand eine schlechte Bausubstanz auf. Der Gebäudezuschnitt fußt darauf, dass im Erdgeschoss ein Supermarkt angesiedelt war, der nach seiner Nutzungsaufgabe trotz intensiver Bemühungen nicht reaktiviert werden konnte. Aus diesem Grund steht ein Großteil der Fläche ungenutzt leer. Um einen „Trading-Down-Effekt“ zu vermeiden, soll nach Auffassung des Marktes Großostheim im Rahmen der Erneuerung, des Umbaus und der Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) eine Neubebauung erfolgen. Zur Verbesserung der Wohnbedürfnisse für ältere Menschen sollen barrierearme bzw. barrierefreie Wohnungen gebaut werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Darüber hinaus soll die Beibehaltung der Zahnarztpraxis durch die Schaffung von neuen, im Obergeschoss gelegenen, größeren Praxisräumen sichergestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB).
Es ist deshalb ein Abbruch der vorhandenen Bausubstanz geplant, um eine Neubebauung des Grundstückes zu Wohnzwecken umzusetzen und gleichzeitig die vorhandene Zahnarztpraxis vom bisherigen Bestandsgebäude in eine künftig geplante Neubebauung zu überführen. Das Vorhaben muss aufgrund der durchgängigen Nutzung als Zahnarztpraxis in mehreren Bauabschnitten entstehen.
Das Gesamtvorhaben ist derzeit bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil es aufgrund Art und Umfang der hierfür erforderlichen Befreiungen den Grundzügen der Planung widerspricht. Es erfordert daher die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) unter Neufestsetzung insbesondere der Wandhöhen, der Anzahl der Geschosse und der Baugrenzen sowie der Anzahl der Wohneinheiten. Die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung ist neben der allgemeinen städtebaulichen Entwicklung eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die in Bezug auf die Bereitstellung von geeigneten Praxisräumlichkeiten auch einen städtebaulichen Bezug hat.
VI. Veröffentlichung im Internet:
Die Entwürfe zur 9. Änderung des Bebauungsplans „Ringheim 1“ (Bereich Hasselstraße 26) i.d.F. vom 28.10.2025, bestehend aus Plankarte mit textlichen Festsetzungen sowie Begründung mit den Anlagen 1 und 2, werden im Internet auf der Homepage des Marktes Großostheim unter der Internetadresse
Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist liegen die oben genannten Unterlagen zusätzlich in der Rathaus-Außenstelle, Industrie- und Handelspark Nord - Gebäude 3, Babenhäuser Straße 50, 63762 Großostheim im Zimmer 0.18 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefon-Nr. 06026/5004-5500 wird empfohlen.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse
übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege (z. B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) beim Markt Großostheim abgegeben werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Homepage des Marktes Großostheim unter obiger Internetadresse eingestellt.
Die veröffentlichten Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich bzw. verlinkt.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt in der Zeit vom 19.12.2025 bis 26.01.2026.
IV. Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) DSGVO i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls im Internet veröffentlicht ist.
Datenschutzrechtliche Informationspflichten in Bauleitplanverfahren nach Art. 13 und 14 DSGVO
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Markt Großostheim Schaafheimer Straße 33 63762 Großostheim Email: Tel.: 06026/5004-0
Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Herr Stefan Seidel Markt Großostheim Schaafheimer Straße 33 63762 Großostheim Email: Tel.: 06026/5004-5650
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Die Verarbeitung der Daten erfolgt im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde zum Zwecke der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und insbesondere zur Durchführung von Bauleitplanverfahren. Im Rahmen dessen sind das Planerfordernis und die Auswirkungen der Planung zu ermitteln und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 3, 6 und 7 BauGB). Dazu erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange notwendig ist.
Die Erhebung erfolgt unter anderem durch die Gemeindeverwaltung oder im Auftrag der Gemeindeverwaltung durch Dritte, durch eingehende Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen (§§ 3-4c BauGB).
Die Verarbeitung von Adressdaten ist erforderlich, um der Pflicht zur Mitteilung des Abwägungsergebnisses nachzukommen.
Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) DSGVO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 BayDSG sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).
Arten personenbezogener Daten
Folgende Daten werden verarbeitet:
Vorname, Nachname, Adresse und sonstige Kontaktdaten
Daten, die städtebaulich und bodenrechtlich relevant sind
Daten, die im Rahmen von Stellungnahmen abgegeben wurden (sog. aufgedrängte Daten)
Empfänger
Personenbezogene Daten werden folgenden Empfängern übermittelt:
Marktgemeinderatsmitgliedern zur Beratung und Entscheidung über die Abwägung
Höheren Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln
Gerichten zur Überprüfung der Wirksamkeit der Bauleitpläne
Dritten, die in die Durchführung des Verfahrens im Auftrag der Gemeinde eingebunden sind
Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidentprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Betroffenenrechte
Gegen den Verantwortlichen bestehen das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) sowie auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Des Weiteren kann Widerspruch gegen die Datenverarbeitung eingelegt werden (Art. 21 DSGVO). Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 S. 2 DSVO).
Die vorgenannten Rechte bestehen nur nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und können auch durch spezielle Regelungen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht ferner das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Dies ist für den Freistaat Bayern:
Bayerischer Landesbeauftragte für den Datenschutz Wagmüllerstraße 18 80538 München Email: