HomepageBürger & RathausAmtliches & GemeinderechtAuslegungÖffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 36a Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Bauvoranfrage „Errichtung von 4 Wohneinheiten (2 Einfamilienhäuser und 1 Doppelhaus)“ im Außenbereich Wenigumstadt, Obere Straße/Hagenborn
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 36a Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Bauvoranfrage „Errichtung von 4 Wohneinheiten (2 Einfamilienhäuser und 1 Doppelhaus)“ im Außenbereich Wenigumstadt, Obere Straße/Hagenborn
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 36a Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Bauvoranfrage „Errichtung von 4 Wohneinheiten (2 Einfamilienhäuser und 1 Doppelhaus)“ im Außenbereich Wenigumstadt, Obere Straße/Hagenborn
Für den Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 984-987 der Gemarkung Wenigumstadt (Hagenborn) liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung von 4 Wohneinheiten (2 Einfamilienhäuser und 1 Doppelhaus) vor. Mit dieser Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob planungsrechtlich zugelassen werden kann, auf den Grundstücken insgesamt drei Häuser zu errichten, obwohl die Grundstücke formal im Außenbereich liegen.
Die Plangrundstücke werden derzeit als Gartengrundstücke bzw. (Streuobst-)Wiesen genutzt. Sie liegen außerhalb des Geltungsbereichs des angrenzenden Bebauungsplanes „Pfaffenberg“.
Das geplante Bauvorhaben ist dem sogenannten „Bau-Turbo“ zuzuordnen. Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung bzw. eines Vorbescheids ist die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 246e i.V.m. § 36a BauGB. Die Gemeinde kann die Zustimmung erteilen, wenn das Vorhaben insbesondere mit ihren Vorstellungen und der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.
Vor der Entscheidung über die Zustimmung wird der betroffenen Öffentlichkeit hiermit Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum geplanten Vorhaben gegeben. Stellungnahmen können in der Zeit vom 13.08.2026 bis 13.09.2026 elektronisch an die E-Mail-Adresse übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege (z. B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) beim Markt Großostheim abgegeben werden.
Hinweis: Eingehende Stellungnahme werden für die Zustimmungsentscheidung entsprechend gewertet und bei Bedarf an die Baugenehmigungsbehörde weitergegeben. Eine gesonderte Rückmeldung hierzu erfolgt im Regelfall nicht mehr.
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) DSGVO i.V.m. dem BauGB.