Ausweisung „bezeichneter Gebiete“ nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG)
Die Kommunen sind gemäß Art. 34 BayWG grundsätzlich zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Durch ein Abwasserbeseitigungskonzept können sich Kommunen von dieser Pflicht befreien und diese auf Grundstückseigentümer übertragen. Letztere sind dann für die ordnungsgemäße Behandlung und Beseitigung der auf dem Anwesen anfallenden Abwässer selbst verantwortlich.
Gemäß Art 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWG werden die untenstehenden Gebiete als „bezeichnete Gebiete“ für die Nutzung von Kleinkläranlagen bis 8 m3 außerhalb von Wasser- und Heilquelleschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragenen Flächen ausgewiesen.
In den sogenannten „bezeichneten Gebiete“ gelten dann Verfahrenserleichterungen bei Anträgen für Abwassereinleitungen in Gewässer aus Kleinkläranlagen. Erstens erfolgt die Begutachtung des Antrags nicht mehr durch das Wasserwirtschaftsamt, sondern durch einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW), zweitens besteht eine Fiktionsfrist von drei Monaten gemäß Art 70 Abs. 1 Satz 2 BayWG i. V. m. Art 42a Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
Die Ausweisung der Gebiete als „bezeichneten Gebiete“ erfolgt unter den nachfolgenden Voraussetzungen:
· Die Ausweisung betrifft Gebiete, die nicht an eine zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen werden können.
· In diesen Gebieten müssen die Kleinkläranlagen mit einer biologischen Reinigungsstufe ausgestattet sein.
· Die Abwassereinleitung aus Kleinkläranlagen in Gewässer muss den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und den spezifischen Vorgaben der jeweiligen Gemeinden entsprechen.
· Regelmäßige Wartung und Überprüfung der Kleinkläranlagen sind sicherzustellen.
Die in der nachfolgenden Liste aufgeführten Grundstücke in der Gemeinde Großostheim werden als bezeichnete Gebiete gemäß Art 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWG ausgewiesen. Es gelten die jeweiligen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung gemäß der Liste und dem aufgeführten maßgeblichen Anhang.
Diese Ausweisung der „bezeichneten Gebiete“ tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.