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Zugangseröffnung

HINWEISE ZUR RECHTSVERBINDLICHEN KOMMUNIKATION MIT DEM MARKT GROSSOSTHEIM (Zugangseröffnung gem. Art. 3a BayVwVfG)

Der Markt Großostheim ermöglicht grundsätzlich eine rechtsverbindliche, elektronischen Kommunikation gemäß Art. 3a Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz (BayVwVfG). Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang eröffnet hat.

Der Markt Großostheim hat diesen Zugang unter nachfolgenden Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation ausschließlich für folgenden Übertragungsweg eröffnet:

 

Übertragungsweg: De-Mail

 

Sonstige Voraussetzungen für die Zugangseröffnung:

 

De-Mail-Adresse

 

Die Übermittlung rechtsverbindlicher, elektronischer Dokumente (Anträge, Anzeigen, Widersprüche usw.) kann ausschließlich über die zentrale De-Mail-Adresse:

 

zefsd@grossostheim.de-mail.de

 

an die Verwaltung des Marktes Großostheim erfolgen.

 

Voraussetzungen für die Übermittlung einer rechtsverbindlichen DE-Mail sind

 

a) die Versandart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz (Absenderbestätigung; Bestätigung des Versands mit hohem Authentisierungsniveau)

und

b) eine sichere Anmeldung nach § § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz (zwei geeignete und voneinander unabhängige Sicherungsmittel).

 

Weitere Informationen zu DE-Mail erhalten Sie unter: www.de-mail.de

 

Einer DE-Mail beigefügte Dokumente müssen ausschließlich und abschließend nachfolgenden Dateiformaten entsprechen:

  • Portable Document Format (*.pdf)
  • Textdateien im Format ANSI (*.txt)
  • Rich Text Format (*.rtf)
  • Joint Photographic Expert Group (*.jpg)
  • Tag Image File Format (*.tif)
  • Bitmap Pictures (*.bmp)

Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Marktes Großostheim zulässig.

 

 

Größenbeschränkung einer DE-Mail

 

Die Gesamtgröße je eingehender DE-Mail ist auf 10 MB begrenzt.

 

Allgemeinde Hinweise:

 

Nicht verarbeitbare Nachrichten

 

Ist Ihre DE-Mail nicht bearbeitbar, werden Sie schnellstmöglich darüber informiert. Soweit Ihre DE-Mail insgesamt oder in Teilen nicht bearbeitbar ist (z.B. da ein beigefügtes Dokument nicht in einem vorgegebenen Dateiformat enthalten oder defekt und somit ggf. nicht lesbar/bearbeitbar ist), weisen wir insbesondere für fristgebundene Anträge darauf hin, dass Ihr Schreiben unter Würdigung der Gesamtumstände und des lesbaren Nachrichteninhalts, möglicherweise nicht als fristwahrend eingegangen, anerkannt werden kann.
Wir empfehlen daher insbesondere bei fristgebundenen Anträgen, die für eine Fristwahrung erforderlichen Informationen und Begründungen möglichst in den Nachrichtentext der DE-Mail  aufzunehmen und darüber hinaus, entsprechende Anträge möglichst frühzeitig, mindestens aber einen Arbeitstag vor Fristablauf zu versenden.

 

 

Zugangseröffnung des Einsenders

 

Der Versand von DE-Mails unter den Bedingungen des § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz ist in der Regel kostenpflichtig. Darüber hinaus ist auch eine Zugangseröffnung auf der Seite des Einsenders für den Empfang von Nachrichten/Antworten erforderlich. Sollten Sie die Kommunikation über DE-Mail auch für Antworten, insbesondere eines Verwaltungsaktes wünschen, teilen Sie uns dies bitte ausdrücklich in Ihrer DE-Mail mit.

 

Formulieren Sie entsprechend Ihre Zugangseröffnung klar erkennbar und unmissverständlich in der DE-Mail.

Beispiel:

Hiermit erkläre ich die Zugangseröffnung über DE-Mail für Antworten an meine DE-Mail-Absenderadresse.

 

Teilen Sie uns in Ihrer Erklärung auch mit, ob sie die Zugangseröffnung ausschließlich im Zusammenhang mit einem einzelnen Vorgang (z.B. im Rahmen der eingesandten DE-Mail) oder generell für sämtliche Kommunikation mit dem Markt Großostheim wünschen.

Ihre Zugangseröffnung können Sie jederzeit gegenüber uns widerrufen.

 

Vorbehalt der Kommunikation über De-Mail aus Sicht des Marktes Großostheim

 

Bitte haben Sie Verständnis, dass der Markt Großostheim es sich vorbehält den Vorgang, im Einzelfall oder generell, je nach Erfordernis über andere Kommunikationswege (z.B. klassisch über Brief), unabhängig von Ihrer Zugangseröffnung, fortzusetzen.

 

 Markt Großostheim, den 08.02.2017