Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
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Die Geburt eines Kindes ist beim Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt.
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Die Geburt des Kindes muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist.
Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik
Bei Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung die Daten der Eltern erheben und sich die erforderliche Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden. Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei einer unverheirateten Mutter der Vater das Kind anerkennen möchte.
Mündliche Anzeige
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es sich um eine Hausgeburt handelt.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
Unterlagen
Der Standesbeamte benötigt in der Regel die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Unterlagen:
Ratsam ist, vor allem bei mündlichen Anzeigen, sich bei dem für die Geburtsbeurkundung zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Unterlagen ausreichen.
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Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.
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Es wurde keine Information zur Leistung geliefert
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keine
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Es wurde keine Information zur Leistung geliefert
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§§ 18 bis 20 Personenstandsgesetz (PStG)
Anzeige der Geburt
§ 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
Nachweise bei Anzeige der Geburt
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