Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage kann unter folgenden Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt sein:
- Das Vorhaben ist kein Sonderbau,
- es liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans,
- es entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans und den etwaigen örtlichen Bauvorschriften,
- die Erschließung ist gesichert und
- es handelt sich nicht um handwerkliches oder gewerbliches Bauvorhaben, für das die Gemeinde durch Bebauungsplan die Anwendung der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen hat.
Darüber hinaus kann die Änderung oder Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben unter folgenden Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt sein:
- Es handelt sich um ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB),
- die Erschließung ist gesichert und
- es handelt sich nicht um handwerkliches oder gewerbliches Bauvorhaben, für das die Gemeinde durch Bebauungsplan die Anwendung der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen hat.
Die Gemeinde kann trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)