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Art. 57 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
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Die Beseitigung einer baulichen Anlage ist mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern sie nicht verfahrensfrei ist.
Die Verfahrensfreiheit ergibt sich aus Art. 57 Abs. 5 Bayerische Bauordnung (BayBO). Keine Pflicht zur Anzeige besteht bei Anlagen, deren Errichtung verfahrensfrei ist (Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO). Weiterhin besteht auch keine Pflicht zur Anzeige bei freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie bei sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von maximal 10 m.
Sofern Sie ein nicht freistehendes Gebäude beseitigen möchten, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner beurteilen und im erforderlichen Umfang nachweisen, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Das gilt nicht, wenn das zu beseitigende Gebäude an ein verfahrensfreies Gebäude angebaut ist.
Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim
Art. 57 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)